Neues Infektionsschutzgesetz verabschiedet

Neues Infektionsschutzgesetz verabschiedet Neues Infektionsschutzgesetz verabschiedet
"Mit dem von Bundesrat und Bundestag beschlossenen neuen Infektionsschutzgesetz gibt es nun zumindest mehr Klarheit für unsere Betriebe, worauf sie sich in den kommenden Wochen einstellen müssen und unter welchen Bedingungen sie arbeiten und ausbilden können. In Kombination mit den Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenz führen vor allem die Einigung auf bundesweit einheitliche Schwellenwerte bei der Hospitalisierungsrate, ab denen seitens der Länder entsprechende Corona-Eindämmungsmaßnahmen zu ergreifen sind, zu mehr Vorhersehbarkeit. Dass hier ein bundesweit einheitliches Vorgehen verabredet wurde, ist insbesondere für länderübergreifend tätige Handwerksbetriebe wichtig. Es ist gut, dass sich Bund und Länder für die Anwendung von 2G oder 2G+ auf bundesweit einheitliche Werte verständigt haben - bei einem Überschreiten der Hospitalisierungsrate von 3 soll 2G und von 6 dann 2G+ gelten und ab einem überschrittenen Wert von 9 noch weitreichendere Instrumente nach Länderparlamentszustimmungen zum Einsatz kommen.
 
Dass im Rahmen der 3G-Regelung Arbeitgeber nun einen Informationsanspruch gegenüber ihren Beschäftigten über ihren Impf-, Sero- oder Teststatus erhalten, war längst überfällig und ist richtig. Es versetzt unsere Betriebe in die Lage, auf Basis dieser Informationen die 3G-Regel überhaupt umsetzen und die betrieblichen Gesundheits- und Hygienekonzepte entsprechend organisieren zu können. Grundsätzlich ist das Handwerk nicht gegen die 3G-Regelung und geht davon aus, dass bei vielen eher kleinen Betrieben der Kontrollaufwand vergleichsweise überschaubar bleiben wird. Allerdings braucht es einer Nachbesserung zu den Kontrollvorschriften für solche Betriebe, bei denen die meisten Beschäftigten direkt zu den Baustellen und dann oft noch zu täglich wechselnden Objekten und Arbeitsorten fahren. Hier ist nach wie vor völlig ungeklärt, wie diese verlangten täglichen Kontrollen pragmatisch durchgeführt und nachgewiesen werden können. Gerade auch für solche Fälle muss das Bundesarbeitsministerium auf dem Verordnungsweg praktikable Lösungsmöglichkeiten aufzeigen. Ausdrücklich richtig ist, dass die Testangebotsverpflichtung für Arbeitgeber nicht ausgeweitet worden ist.
 
Die Home-Office-Verpflichtung wird für einen Großteil des Handwerks kaum greifen, da nur ein Bruchteil handwerklicher Tätigkeiten Homeoffice-fähig ist. Mit den betrieblichen Hygienekonzepten für Beschäftigte und Kunden sowie nun auch mit Durchsetzung der 3G-Regelung am Arbeitsplatz erbringen die Arbeitgeber des Handwerks bereits einen umfassenden Beitrag zur Inzidenzeindämmung.
Positiv zu werten ist, dass in der Gesetzesbegründung zu den Vorschriften für Alten- und Pflegeeinrichtungen Handwerkerinnen und Handwerker, die vor Ort tätig sind, ausdrücklich zur Gruppe der Besucher gezählt werden. Dies bedeutet, dass sie coronarechtlich grundsätzlichen Zutritt und - bei entsprechend häufiger Tätigkeit in der jeweiligen Einrichtung - täglich maximal einen und in der Woche maximal 2 Tests vorzuweisen haben, sofern sie geimpft oder getestet sind.
 
Die bis zum 31.03.2022 beschlossene Fortführung wichtiger Corona-Hilfsmaßnahmen wie insbesondere Überbrückungshilfe III einschließlich Neustarthilfe wird ausdrücklich begrüßt. Diese Fortführung muss jedoch für alle derzeit geltenden Unterstützungsinstrumente erfolgen, einschließlich der Sonderregelungen für die Bürgschaftsbanken sowie der erleichterten Zugangsregelungen zum KUG und der Möglichkeit von Steuerstundungen.
 
Angesichts des vorausgegangen politischen Streits um den Instrumentenkasten ist es richtig, dass nun geplant ist, bis Mitte Dezember zu überprüfen, ob er ausreicht oder gegebenenfalls nachgeschärft werden muss. Bei allen Überlegungen zu möglicherweise verschärften Maßnahmen muss dabei stets das Ziel bleiben, zunächst all solche Instrumente einzusetzen, die helfen, flächendeckende Schließungen zu vermeiden. In der aktuellen Pandemielage gilt erst recht weiter: Impfen! Impfen! Impfen! Persönlicher Impfschutz ist zugleich ein notwendiger solidarischer Beitrag zum Schutz der Betriebe."
Aytürk

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