Corona: Weitere einschränkungen in Würburg, Maskenpflicht verlängert

Corona: Weitere einschränkungen in Würburg, Maskenpflicht verlängert Corona: Weitere einschränkungen in Würburg, Maskenpflicht verlängert
Da der Inzidenzwert der Stadt Würzburg den Wert 100 an drei Tagen hintereinander überschritten hat, treten ab kommenden Mittwoch, 14. April, weitere, einschränkende Maßnahmen für Würzburg nach der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft.
 
Die Stadt Würzburg hat die bisherige Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht verlängert: Die Maskenpflicht besteht weiterhin von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr auf der Alten Mainbrücke inklusive der Auf- und Abgänge, am Bahnhofsvorplatz inklusive der Grünbereiche bis zum Haugerring, in der Schustergasse und im Bereich des Schmalzmarktes zwischen Schuster- und Blasiusgasse. Diese Maßnahme ist aktu-ell befristet bis zum 18. April 2021.
 
Dazu gehört unter anderem eine erweiterte Kontaktbeschränkung. So ist der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen oder Grundstücken nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie einer weiteren Person erlaubt. Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Zulässig ist auch die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.
 
Gleichzeitig ist der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung von 22 Uhr bis 5 Uhr untersagt. Ausnahmen von diesem Verbot sind möglich, wenn ein medizinischer oder veterinärmedizinischer Notfall oder eine medizinisch nicht unaufschiebbare Behandlungen vorliegt. Ausnahmen sind aber auch die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten sowie die Ausübung unaufschiebbare Ausbildungszwecke, die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, die unaufschiebbare Be-treuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger, die Begleitung Sterbender, die Versorgung von Tieren und andere ähnliche, gewichtige und un-abweisbare Gründe.
 
Erlaubt ist nur noch kontaktfreier Sport im Außenbereich unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 4 Absatz 1 der 12. BayIfSMV (ein Haushalt plus eine weitere Person). Die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt.
 
Zusätzlich zu den in § 12 Absatz 1 Satz 2 der 12. BayIfSMV aufgeführten Betrieben ist die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig. Auch hier gelten die Vorgaben des § 12 Absatz 1 Satz 4 Nr. 1, 3 und 4 der 12. BayIfSMV (Abstand, Maskenpflicht und Schutz- und Hygienekonzept) mit den Maßgaben, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche und die Kunden nur eingelassen werden dürfen, wenn sie ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentests oder Selbsttests oder eines vor höchstens 48 Stunden vorgenommenen PCR-Tests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen. Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kun-den nach Maßgabe von § 2 der 12. BayIfSMV zu erheben.
 
Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in Präsenzform unter-sagt. Ausgenommen sind nach § 20 Absatz 3 der 12. BayIfSMV Erste-Hilfe-Kurse sowie die Ausbildung von Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks.
 
Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform untersagt.
 
Instrumental- und Gesangsunterricht ist in Präsenzform untersagt.
 
Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten sind geschlossen.
 
Schulen und Tagesbetreuungsangebote sind von dieser Inzidenzeinstufung nicht betroffen, da sich diese Regelungen immer nach dem Inzidenzwert eines Freitages der Vorwoche richten. Daher bleibt die amtliche Bekanntmachung vom 9. April 2021 unberührt.
 
 
Eine aktuelle Fassung der 12. BayIfSMV ist im Internet unter „https://www.gesetze-bayern.de/externer Link“ abrufbar. Der aktuelle Wert der 7-Tage-Inzidenz für das Stadtgebiet Würzburg ist unter „https://corona.rki.de/externer Link“ einsehbar.
Aytürk

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