Schwerbehinderte Menschen beschäftigen – Meldepflicht für Betriebe bis 31. März 2022

Schwerbehinderte Menschen beschäftigen – Meldepflicht für Betriebe bis 31. März 2022 Schwerbehinderte Menschen beschäftigen – Meldepflicht für Betriebe bis 31. März 2022
Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote. Zur Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2021 müssen die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber bis spätestens 31. März 2022 der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich.
 
Gerade in der Zeit eines sehr aufnahmefähigen Arbeitsmarktes wird auch für Arbeitgeber die Suche nach geeigneten Fachkräften zur Herausforderung. Grund genug, für das Jahr 2022 über den Tellerrand zu blicken! Im Agenturbezirk Würzburg, der die Landkreise Kitzingen, Main-Spessart und Würzburg sowie die Stadt Würzburg umfasst, waren 2021 durchschnittlich 780 schwerbehinderte Menschen arbeitslos gemeldet. Dies entsprach einem Anteil von
fast zehn Prozent. 
 
„Wichtig ist es für schwerbehinderte Menschen, eine Arbeitsstelle zu finden, bei der das Handicap keine Rolle spielt. Schwerbehinderung und Leistungsfähigkeit schließen sich nicht gegenseitig aus“, betont Stefan Beil, Vorsitzender der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Würzburg. „Es gibt heutzutage viele Hilfsmittel, die ein Handicap ausgleichen. Menschen mit Behinderung am Arbeitsmarkt teilhaben zu lassen, sehe ich als eine gesellschaftliche Aufgabe. Aber es lohnt sich auch für Arbeitgeber, da Menschen mit körperlichen Einschränkungen für ihren Betrieb wertvolle, uneingeschränkt leistungsfähige und erfahrungsgemäß besonders loyale Mitarbeiter sind“, so Beil.
 
Für weitere Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer können sich Arbeitgeber über die kostenfreie Servicerufnummer 0800 4 5555 20 an die Agentur für Arbeit wenden.
 
 
Hintergrundinformationen zur Beschäftigungspflicht
 
Arbeitgeber, die nach Erkenntnis der BA beschäftigungspflichtig sind, wurden Anfang Januar 2022 angeschrieben und auf das Bearbeitungsprogramm IW-Elan hingewiesen. Das Programm IW-Elan ermöglicht die Abgabe der Anzeige in elektronischer Form, wie auch in Schriftform. Es kann auch unter http://www.iw-elan.de kostenlos heruntergeladen werden. Dort finden die Arbeitgeber weiterhin eine Möglichkeit, die Anzeigevordrucke zu bestellen. Auch beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Unterlagen erhalten haben, sind anzeigepflichtig. Sie werden, ebenso wie Arbeitgeber, die einen zusätzlichen Bedarf haben, gebeten, die Anzeigeunterlagen über den Bestellservice der Bundesagentur für Arbeit unter http://www.iw-elan.de anzufordern. Erstattet ein anzeigepflichtiger Arbeitgeber die vorgeschriebene Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bis zum 31.03.2022, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer hohen Geldbuße geahndet werden kann.
Aytürk

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